Steuerliche Förderung von energetischen Maßnahmen

Steuerermäßigung für ab dem 1. Januar 2020 begonnene Sanierungen an selbstgenutztem Wohneigentum

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UPDATE:

Der Bundesrat hat am  einstimmig den Vermittlungsausschuss zu den steuerrechtlichen Maßnahmen des Klimapakets der Bundesregierung angerufen (vgl. auch BR-Drucks 608/1/19). Das gemeinsame Gremium von Bundestag und Bundesrat soll das Gesetz grundlegend überarbeiten.

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Der Bundestag hat am 15. November 2019 das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht beschlossen. Das Vorhaben muss nun noch den Bundesrat passieren.

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen ab dem 1. Januar 2020 durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Hierzu wird ein neuer § 35c EStG eingefügt. Förderfähig sind für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft werden, wie etwa

  • die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,
  • die Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage,
  • die Erneuerung einer Heizungsanlage,
  • der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
  • die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als 2 Jahre sind.

Steuerermäßigung von bis zu EUR 40.000 in 3 Jahren

Je Objekt  beträgt die Steuerermäßigung 20 % der Aufwendungen, maximal insgesamt EUR 40.000. Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als 10 Jahre ist. Der Abzug von der Steuerschuld erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr in Höhe von höchstens 7 % der Aufwendungen – höchstens jeweils EUR 14.000 – und im zweiten folgenden Kalenderjahr in Höhe von 6 % der Aufwendungen – höchstens EUR 12.000. Die konkreten Mindestanforderungen werden in einer gesonderten Rechtsverordnung festgelegt, um zu gewährleisten, dass die steuerlichen Anforderungen der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 6. November 2019 einen Diskussionsentwurf dieser Rechtsverordnung veröffentlicht. Hierin werden die Mindestanforderungen an die jeweiligen Einzelmaßnahmen (z.B. Dämmung von Wänden, Dächern und Geschossdecken) sowie der Begriff des Fachunternehmens näher definiert.

Die Vorschrift des § 35c EStG ist erstmals auf Baumaßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind. Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung bzw. eine Kenntnisnahme der Behörde  erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt bzw. die Behörde in Kenntnis gesetzt wird. Für sonstige genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben ist der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung maßgeblich.

Empfehlung

Durch den Gesetzesentwurf zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen wird Steuersparpotential von bis zu EUR 40.000 je Objekt in Aussicht gestellt. Wir empfehlen daher, insbesondere bereits geplante Sanierungsprojekte daraufhin zu überprüfen, ob es sich dabei um begünstigte Vorhaben handeln könnte. Ist dies der Fall, sollte mit dem Beginn dieser Maßnahmen nach Möglichkeit bis zum 1. Januar 2020 gewartet werden, um die steuerliche Förderung zu erlangen.

Foto: Shutterstock.com

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Moritz Jacobs

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater