Informationen zur Anhebung des Mindestlohns

Auf Grund der bevorstehenden Anhebung des Mindestlohn sind in Zukunft folgende Dinge zu beachten:

Ab dem 01.10.2022 beträgt der Mindestlohn pro Stunde 12 €. Dies ist bei allen Lohnabrechnungen zu beachten. In den Fällen, in denen der bisherige Lohn 12 € unterschreitet, ist der jeweilige Mandant auf diese gesetzlich zwingende Erhöhung hinzuweisen.

Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze steigt zum 01.10.2022 auf 520 € (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Dies entspricht einer 9,97-Stundenwoche. Bei exakt 10 Stunden pro Woche ist die Beschäftigung als Minijobber nur möglich bei einem arbeitsfreien Startguthaben, der diese geringfügige Differenz ausgleicht.

Das unvorhersehbare Überschreiten des Mindestlohns ist nunmehr nach § 8 Abs. 1b SGB IV definiert. Der Minijobber darf in nicht mehr als 2 Monaten einen Betrag in Höhe von höchstens der Geringfügigkeitsgrenze verdienen. Damit kann ein Minijobber somit jährlich maximal 6.240 € + 1.040 € = 7.280 € verdienen. Die auf Grund der Corona-Regelungen zuletzt zugelassenen drei Monate werden somit ab dem 01.10.2022 wieder auf 2 Monate reduziert. Auch ist die neue Höchstbegrenzung zu beachten. In Arbeitsverträgen darf auf diese Regelung kein Bezug genommen werden, weil das Überschreiten der Arbeitszeit „unvorhersehbar“ sein muss.

Die Gleitzone wird erhöht und liegt nunmehr zwischen 520,01 € – 1.600,00 € (statt bisher 450,01 € – 1.300,00 €).

Es gibt eine Bestandschutzregelung für Personen, die im September 2022 zwischen 450,01 € und 520,00 € verdienen. Diese können wie bisher versicherungspflichtig behandelt werden, die Übergangregelung läuft bis zum 31.12.2023. Diese Personen können sich allerdings von der Versicherungspflicht befreien lassen, dann ist ein Antrag bis zum 31.12.2022 zu stellen. In Bestandsschutzfällen müssen 2 Meldungen, zum einen an die gesetzliche Krankenversicherung und an die Minijobzentrale (bzgl. Rentenversicherung), erfolgen.

Die Grenze zur Befreiung von Dokumentationspflichten ist angehoben worden (4.176 € statt 2.958 € / 2.784 € statt 2.000 €).

Im Bereich Minijobber / Zeitarbeitskonten gilt, dass Minijobber in der Überstundenabbauphase nicht mehr als drei Monate durchgehend freigestellt werden dürfen. Pro Monat darf außerdem maximal 50 % der Monatsarbeitszeit aufgebaut werden. Dies sind beispielsweise bei 9 Stunden die Woche 19,48 Überstunden maximal (9*4,33/2). Das Arbeitszeitkonto kann allerdings vorher ins Minus gefahren werden, das Aufholen von Minusstunden fällt nicht unter diese Regelung.

Abgesehen vom Aufholen der Minusstunden darf ein Minijobber somit maximal 2 Monate das 2,5-fache der maximalen Monatsstunden arbeiten, 1-mal regulär, 1-mal ein „unvorhersehbares Überschreiten“ und 0,5-mal der Aufbau von Überstunden im Rahmen des Zeitarbeitskontos.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unterstützend zur Seite. Zögern Sie bitte nicht, uns hierzu zu kontaktieren.

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Dr. André Gerick

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Vereidigter Buchprüfer