Änderungen des Transparenzregisters

Der deutsche Bundestag hat am 10. Juni 2021 das Transparentregister- und Finanzinformationsgesetzes (TraFinG) beschlossen, mit dem weitreichende Änderungen des Geldwäschegesetzes verbunden sind. So wird durch den Wegfall der Mitteilungsfiktion in § 20 Absatz 2 GWG das bisher als Auffangregister ausgestaltete Transparenzregister künftig praktisch zu einem Vollregister umgestaltet. Konkret heißt das, dass für die Unternehmen eine Pflicht zur Mitteilung des/der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister selbst dann besteht, wenn dessen persönliche Daten bereits z. B. im elektronischen Handelsregister o.Ä. eingetragen sind. Demnach müssen zukünftige alle Unternehmen, die bislang von der Mitteilungsfunktion Gebrauch gemacht haben und von einer Meldung absehen konnten, ihre/n wirtschaftlich Berechtigten beim Transparenzregister melden. Das neue Gesetz ist zum 1. August 2021 in Kraft getreten.

Damit die Unternehmen genügend Zeit erhalten, sich auf die uneingeschränkte Meldepflicht zum Transparenzregister einzustellen, sieht die Gesetzesänderung großzügige Übergangsregelungen vor. Demnach gelten für die Unternehmen – abhängig von ihrer Rechtsform – folgende verlängerte Fristen für eine ordnungsgemäße Meldung:

Für die Gesellschaftsformen AG, SE, KGaA gelten die verlängerten Fristen bis zum 31. März 2022. Für alle GmbHs, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften gilt der 30. Juni 2022. Für alle anderen hier nicht aufgelisteten Unternehmen gilt eine Meldungsfrist bis zum 31. Dezember 2022.

Hintergrund:

Wirtschaftlich Berechtigte sind gemäß der Definition in § 3 GWG insbesondere natürliche Personen, die entweder mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile des Unternehmens halten, oder mehr als 25 % der Stimmrechte des betroffenen Unternehmens – einzeln bzw. über Stimmbindungsverträge – kontrollieren.

Lässt sich nach diesen Maßgaben kein wirtschaftlich Berechtigter ermitteln, gilt als wirtschaftlich Berechtigte/r der/die gesetzliche/n Vertreter, der oder die geschäftsführende/n Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners als sog. „fiktiver wirtschaftlich Berechtigter“.

Sollte der Mitteilungspflicht erstmalig nicht nachgekommen werden, drohen den Betroffenen erhebliche Bußgelder.

Bislang wurden Daten auf Grundlage des GWG nur der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und Strafverfolgungsbehörden zugeleitet. Nunmehr werden die Daten auch den Aufsichtsbehörden gemäß
§ 51 GwG, dem Bundeszentralamt für Steuern sowie den Verfassungsschutzbehörden übermittelt (§ 26 a GWG).

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Dr. Peter Wiesmann

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht