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	<description>Aachener Kanzlei für Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung</description>
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	<item>
		<title>Grundstücksbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Vorliegen eines zeitnahen Kaufpreises im Vergleichswertverfahren (BFH v. 24.8.2022 &#8211; II R 24/20)</title>
		<link>https://vbr.de/bfh-vergleichswertverfahren-2022/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Christian Mirbach]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 17 Dec 2022 20:37:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aachen Grundstücksschenkung]]></category>
		<category><![CDATA[Aachen Schenkung Steuerberater]]></category>
		<category><![CDATA[II R 24/20]]></category>
		<category><![CDATA[mittelbare Grundstücksschenkung]]></category>
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		<category><![CDATA[Vergleichswertverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[zeitnaher Kaufpreis]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof (BFH) hat unlängst mit Urteil vom 24. August 2022 (Az. II R 14/20) entschieden, dass bei der Bewertung insbesondere von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von Eigentumswohnungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer bereits dann vorrangig das Vergleichswertverfahren (§ 183 Abs. 1 Bewewertungsgesetz [BewG]) anzuwenden ist, wenn zwar keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise, jedoch&#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat unlängst mit Urteil vom 24. August 2022 (Az. II R 14/20) entschieden, dass bei der Bewertung insbesondere von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von Eigentumswohnungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer bereits dann vorrangig das Vergleichswertverfahren (§ 183 Abs. 1 Bewewertungsgesetz [BewG]) anzuwenden ist, wenn zwar keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise, jedoch ein tatsächlicher Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück vorliegt.&nbsp;</p>



<p>Von Bedeutung ist diese Entscheidung insbesondere mit Blick auf das Rechtsinstitut der sog. mittelbaren Grundstücksschenkung. Nach bisheriger Rechtslage konnten hierüber bei der&nbsp;<strong>Schenkung eines Geldbetrages zum Erwerb eines spezifischen Grundbesitzes&nbsp;</strong>steuerliche Vorteile dadurch erlangt werden, dass anstelle des zugesagten Geldbetrages der Grundbesitzwert nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes anzusetzen war. Dieser ist zwar für die vorgenannten Grundbesitzarten (Ein-, Zweifamilienhaus, Eigentumswohnungen) seit jeher vorrangig im Vergleichswertverfahren zu ermitteln. Bislang reichte jedoch ein einziger Kaufpreis in der Regel nicht aus, um einen Vergleichspreis in diesem Sinne dazustellen. Damit kam es im Regelfall zur Anwendung des nachrangigen Sachwertverfahrens, bei dessen Anwendung sich nach bisheriger Rechtslage oftmals geringere Werte als der tatsächlich zustande gekommene Kaufpreis ergaben. Hierdurch konnten steuerliche Vorteile im Vergleich zur bloßen Geldschenkung erreicht werden.</p>


<p><center><div class="nta_wa_button" data-id="2375" data-info="{&quot;name&quot;:&quot;Dr. Christian Mirbach&quot;,&quot;info&quot;:{&quot;number&quot;:&quot;+4915142051789&quot;,&quot;title&quot;:&quot;Bei VBR seit 2021&quot;,&quot;predefinedText&quot;:&quot;Hey Christian!&quot;,&quot;willBeBackText&quot;:&quot;Ich bin wieder verf\u00fcgbar in [njwa_time_work]&quot;,&quot;dayOffsText&quot;:&quot;Ich bin bald wieder online.&quot;,&quot;isAlwaysAvailable&quot;:&quot;OFF&quot;,&quot;daysOfWeekWorking&quot;:{&quot;sunday&quot;:{&quot;isWorkingOnDay&quot;:&quot;ON&quot;,&quot;workHours&quot;:[{&quot;startTime&quot;:&quot;08:00&quot;,&quot;endTime&quot;:&quot;23:00&quot;}]},&quot;monday&quot;:{&quot;isWorkingOnDay&quot;:&quot;ON&quot;,&quot;workHours&quot;:[{&quot;startTime&quot;:&quot;08:00&quot;,&quot;endTime&quot;:&quot;23:00&quot;}]},&quot;tuesday&quot;:{&quot;isWorkingOnDay&quot;:&quot;ON&quot;,&quot;workHours&quot;:[{&quot;startTime&quot;:&quot;08:00&quot;,&quot;endTime&quot;:&quot;23:00&quot;}]},&quot;wednesday&quot;:{&quot;isWorkingOnDay&quot;:&quot;ON&quot;,&quot;workHours&quot;:[{&quot;startTime&quot;:&quot;08:00&quot;,&quot;endTime&quot;:&quot;23:00&quot;}]},&quot;thursday&quot;:{&quot;isWorkingOnDay&quot;:&quot;ON&quot;,&quot;workHours&quot;:[{&quot;startTime&quot;:&quot;08:00&quot;,&quot;endTime&quot;:&quot;23:00&quot;}]},&quot;friday&quot;:{&quot;isWorkingOnDay&quot;:&quot;ON&quot;,&quot;workHours&quot;:[{&quot;startTime&quot;:&quot;08:00&quot;,&quot;endTime&quot;:&quot;23:00&quot;}]},&quot;saturday&quot;:{&quot;isWorkingOnDay&quot;:&quot;ON&quot;,&quot;workHours&quot;:[{&quot;startTime&quot;:&quot;08:00&quot;,&quot;endTime&quot;:&quot;23:00&quot;}]}}},&quot;styles&quot;:{&quot;type&quot;:&quot;round&quot;,&quot;backgroundColor&quot;:&quot;#2db777&quot;,&quot;textColor&quot;:&quot;#fff&quot;,&quot;label&quot;:&quot;Bei WhatsApp chatten&quot;,&quot;width&quot;:300,&quot;height&quot;:64},&quot;avatar&quot;:&quot;https:\/\/vbr.de\/wp-content\/uploads\/2022\/09\/Mirbach-80x75.jpg&quot;,&quot;options&quot;:{&quot;display&quot;:{&quot;displayCondition&quot;:&quot;includePages&quot;,&quot;includePages&quot;:[&quot;2565&quot;],&quot;excludePages&quot;:[&quot;2298&quot;],&quot;includePosts&quot;:[],&quot;showOnDesktop&quot;:&quot;ON&quot;,&quot;showOnMobile&quot;:&quot;ON&quot;,&quot;time_symbols&quot;:&quot;h:m&quot;},&quot;styles&quot;:{&quot;title&quot;:&quot;Noch unentschlossen?&quot;,&quot;responseText&quot;:&quot;&quot;,&quot;description&quot;:&quot;&lt;strong&gt;Kein Problem!&lt;\/strong&gt; Lea und Christian beantworten alle Fragen gerne auch per\u00a0&lt;strong&gt;WhatsApp&lt;\/strong&gt;.\u263a\ufe0f&quot;,&quot;backgroundColor&quot;:&quot;#2db742&quot;,&quot;textColor&quot;:&quot;#fff&quot;,&quot;titleSize&quot;:18,&quot;accountNameSize&quot;:14,&quot;descriptionTextSize&quot;:12,&quot;regularTextSize&quot;:11,&quot;scrollHeight&quot;:&quot;500&quot;,&quot;isShowScroll&quot;:&quot;OFF&quot;,&quot;isShowResponseText&quot;:&quot;OFF&quot;,&quot;btnLabel&quot;:&quot;Hey! Bei Fragen helfen wir gern. &quot;,&quot;btnLabelWidth&quot;:&quot;124&quot;,&quot;btnPosition&quot;:&quot;right&quot;,&quot;btnLeftDistance&quot;:&quot;30&quot;,&quot;btnRightDistance&quot;:&quot;18&quot;,&quot;btnBottomDistance&quot;:&quot;22&quot;,&quot;isShowBtnLabel&quot;:&quot;ON&quot;,&quot;isShowGDPR&quot;:&quot;ON&quot;,&quot;gdprContent&quot;:&quot;Ich akzeptiere die &lt;a href=\&quot;https:\/\/vbr.de\/datenschutz\/\&quot;&gt;Datenschutzvereinbarung&lt;\/a&gt;.&quot;,&quot;isShowPoweredBy&quot;:&quot;OFF&quot;,&quot;widgetType&quot;:&quot;expandable&quot;},&quot;analytics&quot;:{&quot;enabledGoogle&quot;:&quot;OFF&quot;,&quot;enabledFacebook&quot;:&quot;OFF&quot;,&quot;enabledGoogleGA4&quot;:&quot;OFF&quot;}},&quot;gdprStatus&quot;:true,&quot;defaultAvatar&quot;:&quot;https:\/\/vbr.de\/wp-content\/plugins\/wp-whatsapp\/assets\/img\/whatsapp_logo.svg&quot;}"></div></center></p>



<p>Beispiel: Vater V schenkt seiner Tochter T einen Geldbetrag von 620.000 € unter der Maßgabe, dass sie hiermit ein im Vorhinein auserkorenes Einfamilienhaus erwirbt. Vergleichspreise hat der Gutachterausschuss nicht ermittelt. Nach Maßgabe des Sachwertverfahrens beliefe sich der Grundbesitzwert auf 400.000 €.&nbsp;</p>



<p>Lösung (<em>bisher</em>): Als Rechtsfolge der mittelbaren Grundstücksschenkung käme es vorliegend nicht zu einer Schenkung des Geldbetrages, sondern (per Fiktion) zu einer Schenkung des Einfamilienhauses von V an T. Da insoweit mangels Vergleichswertes des Sachwertverfahren anzuwenden wäre, beliefe sich der Wert der Schenkung auf (nur) 400.000 €. Schenkungsteuer würde aufgrund des betragsidentischen persönlichen Freibetrages nicht anfallen.</p>



<p>Lösung (<em>neue Rechtslage</em>): Nach neuer Rechtslage kann der unter fremden Dritten zustande gekommene Kaufpreis von 620.000 € nunmehr als Vergleichspreis herangezogen werden, auch wenn es sich hierbei um den Kaufpreis desselben Grundstücks handelt. Der BFH führt hierzu aus:&nbsp;</p>



<p><em>&#8220;Der Wortlaut des §&nbsp;183 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BewG spricht zwar von &#8220;Vergleichsgrundstücken&#8221; im Plural. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass stets mehrere Grundstücke den Vergleichspreis bilden müssen. Ist zeitnah zum Bewertungsstichtag ein Kaufpreis für ein (einzelnes) Vergleichsgrundstück gezahlt worden, das mit dem zu bewertenden Grundstück hinsichtlich seiner den Wert beeinflussenden Merkmale hinreichend übereinstimmt, so kann dieser Kaufpreis für die Bewertung als Vergleichspreis herangezogen werden. Voraussetzung ist, dass der Kaufpreis unter fremden Dritten unter marktüblichen Bedingungen vereinbart wurde.</em></p>



<p><em>Vergleichsgrundstück in diesem Sinne kann auch <strong>das zu bewertende Grundstück selbst </strong>sein. Der Wortlaut des §&nbsp;183 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BewG steht dem nicht entgegen. Vorrangig soll danach der Grundbesitzwert des zu bewertenden Grundstücks zwar aus Kaufpreisen anderer Vergleichsgrundstücke oder aus Vergleichsfaktoren abgeleitet werden. Sind solche jedoch nicht vorhanden, kann auch ein zeitnah zum Bewertungsstichtag erzielter Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück herangezogen werden.(&#8230;)&#8221;</em></p>



<p>Damit wäre der Schenkung künftig ein Wert von 620.000 € beizumessen. Nach Abzug des persönlichen Freibetrages würde &#8211; vorbehaltlich etwaiger Vorschenkungen &#8211; nunmehr in einem identischen Sachverhalt eine Schenkungsteuer in Höhe von&nbsp;<strong>24.200 €</strong>&nbsp;anfallen.</p>



<p>Festzuhalten ist, dass das Gestaltungsinstrument der mittelbaren Grundstücksschenkung damit künftig aller Voraussicht nach an Bedeutung einbüßen wird. Als Ausweg bleibt jedoch nach wie vor &#8211; aber auch im Regelfall einzig und allein &#8211; der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts über ein&nbsp;<strong>Wertgutachten</strong>&nbsp;(§ 198 BewG).&nbsp;</p>



<p>Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite, um Sie bei der bestmöglichen und steueroptimierten Ausgestaltung der Vermögensübertragung zu Lebzeiten sowie der rechtzeitigen Planung etwaiger Verfügungen von Todes wegen zu unterstützen. <a href="https://vbr.de/kontakt/">Hier finden Sie unsere Kontaktdaten</a>.</p>



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			</item>
		<item>
		<title>Informationen zur Anhebung des Mindestlohns</title>
		<link>https://vbr.de/informationen-zur-anhebung-des-mindestlohns/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. André Gerick]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Aug 2022 14:53:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[geringfügigkeitsgrenze]]></category>
		<category><![CDATA[lohnabrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[mindestlohn]]></category>
		<category><![CDATA[minijob]]></category>
		<category><![CDATA[minijobber]]></category>
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					<description><![CDATA[Auf Grund der bevorstehenden Anhebung des Mindestlohn sind in Zukunft folgende Dinge zu beachten: Ab dem 01.10.2022 beträgt der Mindestlohn pro Stunde 12 €. Dies ist bei allen Lohnabrechnungen zu beachten. In den Fällen, in denen der bisherige Lohn 12 € unterschreitet, ist der jeweilige Mandant auf diese gesetzlich zwingende Erhöhung hinzuweisen. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze&#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Auf Grund der bevorstehenden Anhebung des Mindestlohn sind in Zukunft folgende Dinge zu beachten:</p>



<div class="wp-block-group"><div class="wp-block-group__inner-container is-layout-flow wp-block-group-is-layout-flow">
<p>Ab dem 01.10.2022 beträgt der Mindestlohn pro Stunde 12 €. Dies ist bei allen Lohnabrechnungen zu beachten. In den Fällen, in denen der bisherige Lohn 12 € unterschreitet, ist der jeweilige Mandant auf diese gesetzlich zwingende Erhöhung hinzuweisen.</p>



<p>Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze steigt zum 01.10.2022 auf 520 € (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Dies entspricht einer 9,97-Stundenwoche. Bei exakt 10 Stunden pro Woche ist die Beschäftigung als Minijobber nur möglich bei einem arbeitsfreien Startguthaben, der diese geringfügige Differenz ausgleicht.</p>



<p>Das unvorhersehbare Überschreiten des Mindestlohns ist nunmehr nach § 8 Abs. 1b SGB IV definiert. Der Minijobber darf in nicht mehr als 2 Monaten einen Betrag in Höhe von höchstens der Geringfügigkeitsgrenze verdienen. Damit kann ein Minijobber somit jährlich maximal 6.240 € + 1.040 € = 7.280 € verdienen. Die auf Grund der Corona-Regelungen zuletzt zugelassenen <strong>drei</strong> Monate werden somit ab dem 01.10.2022 wieder auf 2 Monate reduziert. Auch ist die neue Höchstbegrenzung zu beachten. In Arbeitsverträgen darf auf diese Regelung kein Bezug genommen werden, weil das Überschreiten der Arbeitszeit „unvorhersehbar“ sein muss.</p>



<p>Die Gleitzone wird erhöht und liegt nunmehr zwischen 520,01 € &#8211; 1.600,00 € (statt bisher 450,01 € &#8211; 1.300,00 €).</p>



<p>Es gibt eine Bestandschutzregelung für Personen, die im September 2022 zwischen 450,01 € und 520,00 € verdienen. Diese können wie bisher versicherungspflichtig behandelt werden, die Übergangregelung läuft bis zum 31.12.2023. Diese Personen können sich allerdings von der Versicherungspflicht befreien lassen, dann ist ein Antrag bis zum 31.12.2022 zu stellen. In Bestandsschutzfällen müssen 2 Meldungen, zum einen an die gesetzliche Krankenversicherung und an die Minijobzentrale (bzgl. Rentenversicherung), erfolgen.</p>



<p>Die Grenze zur Befreiung von Dokumentationspflichten ist angehoben worden (4.176 € statt 2.958 € / 2.784 € statt 2.000 €).</p>



<p>Im Bereich Minijobber / Zeitarbeitskonten gilt, dass Minijobber in der Überstundenabbauphase nicht mehr als drei Monate durchgehend freigestellt werden dürfen. Pro Monat darf außerdem maximal 50 % der Monatsarbeitszeit aufgebaut werden. Dies sind beispielsweise bei 9 Stunden die Woche 19,48 Überstunden maximal (9*4,33/2). Das Arbeitszeitkonto kann allerdings vorher ins Minus gefahren werden, das Aufholen von Minusstunden fällt <strong>nicht</strong> unter diese Regelung.</p>



<p>Abgesehen vom Aufholen der Minusstunden darf ein Minijobber somit maximal 2 Monate das 2,5-fache der maximalen Monatsstunden arbeiten, 1-mal regulär, 1-mal ein „unvorhersehbares Überschreiten“ und 0,5-mal der Aufbau von Überstunden im Rahmen des Zeitarbeitskontos.</p>
</div></div>



<p>Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unterstützend zur Seite. Zögern Sie bitte nicht, uns hierzu zu kontaktieren. </p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Ermäßigung der Grunderwerbsteuer in 2022 um 2 % (NRW)</title>
		<link>https://vbr.de/grunderwerbsteuer-ersparnis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Christian Mirbach]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Jul 2022 07:19:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ermäßigung]]></category>
		<category><![CDATA[förder]]></category>
		<category><![CDATA[förderung]]></category>
		<category><![CDATA[grunderwerbsteuer]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Grunderwerbsteuer beträgt in einigen Bundesländern &#8211; darunter auch NRW &#8211; bis zu 6,5 % der Bemessungsgrundlage, also üblicherweise 6,5 % des Kaufpreises. Immerhin gibt es in NRW nun eine Entlastung: Für Kaufverträge über bestimmten Grundbesitz, die in 2022 beurkundet wurden, werden auf Antrag 2 Prozentpunkte als Zuschuss von der NRW.Bank über das Programm NRW.Zuschuss&#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Grunderwerbsteuer beträgt in einigen Bundesländern &#8211; darunter auch NRW &#8211; bis zu 6,5 % der Bemessungsgrundlage, also üblicherweise 6,5 % des Kaufpreises. Immerhin gibt es in NRW nun eine Entlastung: Für Kaufverträge über bestimmten Grundbesitz, die in 2022 beurkundet wurden, werden auf Antrag 2 Prozentpunkte als Zuschuss von der NRW.Bank über das Programm NRW.Zuschuss Wohneigentum gezahlt. Die NRW.Bank ist die Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen. Die genauen Voraussetzungen für die Erlangung des Zuschusses sind wie folgt:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum oder Bauland zur Bebauung mit einer selbst genutzten Wohnimmobilie,</li><li>Eigennutzung durch die Erwerbende Person und nicht durch einen Dritten,</li><li>Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrages zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2022,</li><li>Nachweis der Selbstnutzung als Hauptwohnsitz spätestens innerhalb von drei Jahren ab Beantragung des Zuschusses, </li><li>Beantragung des Zuschusses zwischen dem 30. August 2022 und dem 30. Juni 2023 über das Onlineportal der NRW.BANK</li></ul>



<p>Hinweis: Der Förderungsbetrag ist auf EUR 10.000 je Erwerbsvorgang begrenzt, so dass ein Kaufpreis von bis zu EUR 500.000 begünstigt ist. Bei einem Kaufpreis von EUR 1.000.000 läge die effektive Grunderwerbsteuer damit bei (durchschnittlich) 5,5 %. </p>



<p>Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei der Beantragung der Fördermittel und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Kontaktieren Sie gerne unsere Hauptniederlassung in Aachen unter <a href="tel:+49241470860">0241 / 470860</a>. </p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>BFH: Steuerfreie Veräußerung des Arbeitszimmeranteils bei Hausverkauf möglich</title>
		<link>https://vbr.de/arbeitszimmer-steuerfrei/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Christian Mirbach]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 09 Oct 2021 12:48:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 23 estg]]></category>
		<category><![CDATA[aachen]]></category>
		<category><![CDATA[arbeitszimmer]]></category>
		<category><![CDATA[bfh]]></category>
		<category><![CDATA[privates veräußerungsgeschäft arbeitszimmer]]></category>
		<category><![CDATA[steuerfrei]]></category>
		<category><![CDATA[steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[vbr]]></category>
		<category><![CDATA[verkauf arbeitszimmer steuerfrei]]></category>
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					<description><![CDATA[I. Hintergrund Die Veräußerung eines selbst genutzten Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung ist stets steuerfrei. Sofern allerdings vor der Selbstnutzung oder im Zeitpunkt der Veräußerung eine Vermietung der Immobilie erfolgt ist, so setzt die Steuerfreiheit der Veräußerung die Einhaltung der Fristen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sätze 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes&#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">I. Hintergrund</h2>



<p class="has-text-color" style="color:#494949">Die Veräußerung eines selbst genutzten Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung ist stets steuerfrei. Sofern allerdings vor der Selbstnutzung oder im Zeitpunkt der Veräußerung eine Vermietung der Immobilie erfolgt ist, so setzt die Steuerfreiheit der Veräußerung die Einhaltung der Fristen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sätze 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) voraus. Insofern ist erforderlich, dass entweder</p>



<ul class="has-text-color wp-block-list" style="color:#494949"><li>bei einer vermieteten Immobilie seit dem notariellen Kaufvertragsabschluss zur ursprünglichen Anschaffung im Veräußerungszeitpunkt bereits 10 Jahre verstrichen sind, oder</li><li>die innerhalb der 10-Jahres-Frist veräußerte Immobilie mindestens im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.</li></ul>



<p></p>



<h2 class="wp-block-heading">II. Rechtslage bei häuslichem Arbeitszimmer</h2>



<p class="has-text-color" style="color:#494949">Unklar war bislang im dem Zusammenhang, ob eine „ausschließliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ auch dann vorliegen kann, wenn ein Teil der Privatwohnung als Arbeitszimmer genutzt wird. </p>



<h4 class="wp-block-heading"><strong>a. Auffassung der Finanzverwaltung</strong></h4>



<p class="has-text-color" style="color:#494949">Die Finanzverwaltung stand bislang auf dem Standpunkt, dass in derlei Fällen ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vorliege, soweit der insgesamt bei der Veräußerung entstehende Überschuss des Veräußerungspreises über den fiktiven Buchwert („quadratmeteranteilig“) auf das Arbeitszimmer entfällt. Dieser Anteil sei – so die Finanzverwaltung – auch dann vollumfänglich der Besteuerung zu unterwerfen, wenn auf der anderen Seite die anteiligen Kosten für das Arbeitszimmer bislang gar nicht oder (nach § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) nur gedeckelt auf EUR 1.250 als Werbungskosten angesetzt werden konnten (vgl. dazu BMF-Schreiben, vom 5.10.2000, BStBl. 2000 I S. 1383, Tz. 16 und 21).<br></p>



<h4 class="wp-block-heading"><strong>b. Richtigstellung durch den Bundesfinanzhof</strong></h4>



<p class="has-text-color" style="color:#494949">In Anbetracht dieser zu teilweise fragwürdigen Ergebnissen führenden Regelung ist nun umso mehr zu begrüßen, dass der Bundesfinanzhof (BFH) dieser Verwaltungsauffassung mit seinem Urteil vom 1.3.2021 (Az. IX R 27/19) eine deutliche Absage erteilt hat. Denn nach Auffassung des BFH liegt eine &#8220;Nutzung zu eigenen Wohnzwecken&#8221; auch hinsichtlich eines häuslichen Arbeitszimmers vor, das sich in der – im Übrigen selbst bewohnten – Immobilie befindet. Dabei kommt es insgesamt nicht darauf an, welchen Anteil das Arbeitszimmer im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche einnimmt. Im Ergebnis steht einer steuerfreien Veräußerung des Eigenheims daher nicht (mehr) entgegen, wenn in diesem auch ein Raum als Arbeitszimmer genutzt wurde.<br></p>



<h2 class="wp-block-heading">III. Praxishinweise</h2>



<p class="has-text-color" style="color:#494949">Zu beachten ist in dem Zusammenhang, dass diese Regelung nicht ohne Weiteres auch auf Arbeitszimmer übertragbar ist, die für eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit genutzt werden. Denn aus steuerlicher Sicht wird das Eigenheim in derlei Fällen zu zwei Wirtschaftsgütern: der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ einerseits und der „Nutzung zu eigenbetrieblichen Zwecken“ andererseits. Weil das Wirtschaftsgut „Arbeitszimmer“ für sich betrachtet naturgemäß zu mindestens 50 % betrieblich genutzt wird, handelt es sich insoweit grundsätzlich um notwendiges Betriebsvermögen, welches (neben dem entsprechenden Teil des Grund und Bodens) zwingend in den Betrieb einzulegen ist. Dementsprechend unterläge das Arbeitszimmer im Veräußerungsfalle nicht der Regelung des § 23 EStG, sondern der entsprechenden Gewinneinkunftsart (§§ 15 oder 18 EStG). Der auf das Arbeitszimmer entfallende Veräußerungsgewinn wäre somit steuerpflichtig, während (nur) der übrige Teil des Eigenheims nach Maßgabe des § 23 EStG steuerbefreit sein könnte.<br>Zudem ist zu beachten, dass eine Ausnahme von der notwendigen Zugehörigkeit eines Arbeitszimmers zum Betriebsvermögen nach § 8 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) nur dann möglich ist, wenn der auf das Arbeitszimmer entfallende Wert nicht mehr als 20 % des Grundstückswerts einnimmt und nicht mehr als EUR 20.500 beträgt. Folgerichtig kann auch nur dann bei betrieblich genutzten Arbeitszimmern nur dann von der o.g. Rechtsprechung Gebrauch gemacht werden. In Anbetracht der aktuellen Immobilienpreise erscheint die Ausnahmeregelung des § 8 EStDV jedoch zunehmend leer zu laufen, sofern es sich nicht lediglich um eine kleine „Arbeitskammer“ handelt.</p>



<p class="has-text-color" style="color:#505050;font-size:10px">Foto: Shutterstock.com</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Änderungen des Transparenzregisters</title>
		<link>https://vbr.de/aenderungen-des-transparenzregisters/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Peter Wiesmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Sep 2021 12:55:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtsberatung]]></category>
		<category><![CDATA[Meldepflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Transparenzregister]]></category>
		<category><![CDATA[wirtschaftlich Berechtigte]]></category>
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					<description><![CDATA[Der deutsche Bundestag hat am 10. Juni 2021 das Transparentregister- und Finanzinformationsgesetzes (TraFinG) beschlossen, mit dem weitreichende Änderungen des Geldwäschegesetzes verbunden sind. So wird durch den Wegfall der Mitteilungsfiktion in § 20 Absatz 2 GWG das bisher als Auffangregister ausgestaltete Transparenzregister künftig praktisch zu einem Vollregister umgestaltet. Konkret heißt das, dass für die Unternehmen eine&#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Der deutsche Bundestag hat am 10. Juni 2021 das Transparentregister- und Finanzinformationsgesetzes (TraFinG) beschlossen, mit dem weitreichende Änderungen des Geldwäschegesetzes verbunden sind. So wird durch den Wegfall der Mitteilungsfiktion in § 20 Absatz 2 GWG das bisher als Auffangregister ausgestaltete Transparenzregister künftig praktisch zu einem Vollregister umgestaltet. Konkret heißt das, dass für die Unternehmen eine Pflicht zur Mitteilung des/der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister selbst dann besteht, wenn dessen persönliche Daten bereits z. B. im elektronischen Handelsregister o.Ä. eingetragen sind. Demnach müssen zukünftige alle Unternehmen, die bislang von der Mitteilungsfunktion Gebrauch gemacht haben und von einer Meldung absehen konnten, ihre/n wirtschaftlich Berechtigten beim Transparenzregister melden. Das neue Gesetz ist zum 1. August 2021 in Kraft getreten.</p>



<p>Damit die Unternehmen genügend Zeit erhalten, sich auf die uneingeschränkte Meldepflicht zum Transparenzregister einzustellen, sieht die Gesetzesänderung großzügige Übergangsregelungen vor. Demnach gelten für die Unternehmen – abhängig von ihrer Rechtsform – folgende verlängerte Fristen für eine ordnungsgemäße Meldung:</p>



<p>Für die Gesellschaftsformen AG, SE, KGaA gelten die verlängerten Fristen bis zum&nbsp;<strong>31. März 2022</strong>. Für alle GmbHs, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften gilt der&nbsp;<strong>30. Juni 2022</strong>. Für alle anderen hier nicht aufgelisteten Unternehmen gilt eine Meldungsfrist bis zum&nbsp;<strong>31. Dezember 2022</strong>.</p>



<p><strong>Hintergrund:</strong></p>



<p>Wirtschaftlich Berechtigte sind gemäß der Definition in § 3 GWG insbesondere natürliche Personen, die entweder mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile des Unternehmens halten, oder mehr als 25 % der Stimmrechte des betroffenen Unternehmens – einzeln bzw. über Stimmbindungsverträge – kontrollieren.</p>



<p>Lässt sich nach diesen Maßgaben kein wirtschaftlich Berechtigter ermitteln, gilt als wirtschaftlich Berechtigte/r der/die gesetzliche/n Vertreter, der oder die geschäftsführende/n Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners als sog. „fiktiver wirtschaftlich Berechtigter“.</p>



<p>Sollte der Mitteilungspflicht erstmalig nicht nachgekommen werden, drohen den Betroffenen erhebliche Bußgelder.</p>



<p>Bislang wurden Daten auf Grundlage des GWG nur der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und Strafverfolgungsbehörden zugeleitet. Nunmehr werden die Daten auch den Aufsichtsbehörden gemäß<br>§ 51 GwG, dem Bundeszentralamt für Steuern sowie den Verfassungsschutzbehörden übermittelt (§ 26 a GWG).</p>



<p class="has-text-color" style="color:#6f6f6f;font-size:10px">Foto: Shutterstock.com</p>
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		<item>
		<title>Verfassungswidrigkeit der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen</title>
		<link>https://vbr.de/verfassungswidrigkeit-der-verzinsung-von-steuernachforderungen-und-erstattungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ralf Hündgen]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Sep 2021 13:02:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 233a Ao]]></category>
		<category><![CDATA[6 %]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungswidrig]]></category>
		<category><![CDATA[Verzinsung]]></category>
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					<description><![CDATA[§ 233a AO regelt die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen. Die Verzinsung betrifft den Zeitraum zwischen der Entstehung der Steuer und ihrer Festsetzung (Grundsatz der&#160;Vollverzinsung). Der Zinslauf beginnt allerdings nicht bereits mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, sondern erst nach einer zinsfreien&#160;Karenzzeit&#160;von grundsätzlich 15 Monaten. Von der Vollverzinsung betroffen sind damit&#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>§ 233a AO regelt die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen. Die Verzinsung betrifft den Zeitraum zwischen der Entstehung der Steuer und ihrer Festsetzung (Grundsatz der&nbsp;<strong>Vollverzinsung</strong>).</p>



<p>Der Zinslauf beginnt allerdings nicht bereits mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, sondern erst nach einer zinsfreien&nbsp;<strong>Karenzzeit</strong>&nbsp;von grundsätzlich 15 Monaten.</p>



<p>Von der Vollverzinsung betroffen sind damit lediglich diejenigen Steuerpflichtigen, deren Steuer erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums nach der Entstehung des Steueranspruchs erstmalig festgesetzt oder geändert wird. Die Vollverzinsung betrifft sowohl Steuernachzahlungen als auch Steuererstattungen.</p>



<p>Mit Beschluss vom&nbsp;<a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/07/rs20210708_1bvr223714.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">08.07.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17</a>, veröffentlicht am 18.8.2021) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen&nbsp;<strong>verfassungswidrig</strong>&nbsp;ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 der hierfür bislang maßgebliche Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird.</p>



<p>Das BVerfG sieht in der Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird. Hintergrund hierfür ist das seit Jahren anhaltende niedrige Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt.</p>



<p>Diese Ungleichbehandlung sieht das Gericht für in die&nbsp;<strong>Jahre 2010 bis 2013</strong>&nbsp;fallende Verzinsungszeiträume als noch als verfassungsgemäß an.</p>



<p>Dies gilt jedoch&nbsp;<strong>nicht&nbsp;</strong>mehr für&nbsp;<strong>Verzinsungszeiträume ab 2014.&nbsp;</strong>Die Unvereinbarkeit der Verzinsung nach § 233a AO mit dem Grundgesetz umfasst dabei auch die Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen.</p>



<p>Das BVerfG differenziert jedoch insoweit, als es das bisherige Recht für&nbsp;<strong>bis einschließlich in das Jahr 2018&nbsp;</strong>fallende Verzinsungszeiträume&nbsp;<strong>weiterhin für anwendbar&nbsp;</strong>erklärt wird.</p>



<p>Für Verzinsungszeiträume, die in das&nbsp;<strong>Jahr 2019 und später&nbsp;</strong>fallen, kommt dagegen eine Weitergeltung des bisherigen Rechts dagegen&nbsp;<strong>nicht&nbsp;</strong>mehr in Betracht. Hier wird der Gesetzgeber verpflichtet,&nbsp;<strong>bis zum 31.07.2022&nbsp;</strong>eine verfassungsgemäße&nbsp;<strong>Neuregelung&nbsp;</strong>zu treffen.</p>



<p>Die Frage, ob eine 6-prozentige Jahresverzinsung angesichts der Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt noch verfassungskonform ist, beschäftigt Rechtsprechung und Verwaltung schon seit einiger Zeit. Der BFH hatte zuletzt mit seinen Entscheidungen<a href="https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-gold/bfh-beschluss-vom-25042018-ix-b-2118-veroeffentlicht-am-14052018_idesk_PI16039_HI11723775.html">&nbsp;</a><a href="https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-gold/bfh-beschluss-vom-25042018-ix-b-2118-veroeffentlicht-am-14052018_idesk_PI16039_HI11723775.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">vom 25.04.2018, IX B 21/18</a>&nbsp;und&nbsp;<a href="https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-gold/bfh-beschluss-vom-03092018-viii-b-1518-nv-veroeffentlicht-am-24102018_idesk_PI16039_HI12114489.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">vom 03.09.2018, VIII B 15/18</a>&nbsp;die Rechtmäßigkeit der aktuellen Vollverzinsung&nbsp;<strong>in Zweifel gezogen</strong>&nbsp;und im Rahmen der summarischen Prüfung des Aussetzungsverfahrens den Klägern für Verzinsungszeiträume ab 01.04.2015 bzw. 01.11.2012 Recht gegeben.</p>



<p>Daraufhin hatte die Finanzverwaltung im Erlasswege verfügt, dass u.a. für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2012 Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist&nbsp;<a href="https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-basic/adv-wegen-ernstlicher-zweifel-an-der-verfassungsmaessigkeit-der-hoehe-der-verzinsung-nach-233-a-ao-ivm-238-abs-1-satz-1-ao-fuer-verzinsungszeitraeume-ab-dem-1-april-2012_idesk_PI27_HI12521794.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">(BMF, Schreiben vom 14.12.2018, IV A 3 – S 0465/18/10005-01</a>). Außerdem hatte sie mit&nbsp;<a href="https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-basic/vorlaeufige-festsetzung-von-zinsen_idesk_PI27_HI13117947.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">BMF-Schreiben vom 02.05.2019, IV A 3 – S 0338/18/10002</a>, angeordnet,&nbsp;<strong>sämtliche Zinsbescheide</strong>&nbsp;(§ 233 AO), denen ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde liegt (§ 238 AO),&nbsp;<strong>vorläufig&nbsp;</strong>(§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nummer 3 AO) ergehen zu lassen.</p>



<p>Welche Konsequenzen ergeben sich nun aus dem Beschluss des BVerfG?</p>



<p>Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das BVerfG sich&nbsp;<strong>nur zur Vollverzinsung&nbsp;</strong>(§ 233a AO)&nbsp;<strong>geäußert&nbsp;</strong>hat, nicht jedoch zu Stundungszinsen (§ 234 AO), Hinterziehungszinsen (§ 235 AO), Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge (§ 236 AO) und Aussetzungszinsen (§ 237 AO).</p>



<p>Da jedoch das Zinsniveau in allen Verzinsungsfällen einheitlich 0,5 % pro Monat beträgt (§ 238 AO), wird man die Entscheidungsgrundsätze des BVerG auf alle Zinsarten anwenden können.</p>



<p>Nach dem Beschluss des Verfassungsgerichts sind d<strong>rei Fallgruppen&nbsp;</strong>zu unterscheiden.</p>



<ol class="wp-block-list"><li>Verzinsungszeiträume, die in&nbsp;<strong>das Jahr 2013 und früher</strong>&nbsp;fallen, sind von der Verfassungswidrigkeit nicht betroffen, d.h. hier ist der Zinssatz von 0,5 % pro Monat nicht zu beanstanden. Steuerpflichtige, die für diese Jahre Einspruch eingelegt haben, müssen mit einer Zurückweisung ihres Einspruchs rechnen. Im Falle einer Aussetzung der Vollziehung wird der ausgesetzte Betrag gezahlt werden müssen.</li><li>Für Verzinsungszeiträume, die in das<strong>&nbsp;Jahr 2014 bis einschließlich 2018&nbsp;</strong>fallen, besteht nun eine festgestellte Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes, jedoch bleibt das aktuelle Recht weiterhin anwendbar. Dies bedeutet, dass auch in diesen Fällen eingelegte Einsprüche abgewiesen werden und ausgesetzte Beträge gezahlt werden müssen. Sofern die Zinsfestsetzung vorläufig erfolgt ist, wird die Finanzverwaltung die Vorläufigkeit aufheben.</li><li>Lediglich für Verzinsungszeiträume, die in das<strong>&nbsp;Jahr 2019 und später</strong>&nbsp;fallen, muss der Gesetzgeber bis zum 31.7.2022 „nachbessern“ und eine verfassungskonforme gesetzliche Neuregelung schaffen. Von dieser Neuregelung wird jedoch nur derjenige profitieren, der gegen den Zinsbescheid Einspruch eingelegt hat oder dessen Zinsbescheid vorläufig ergangen ist. Formell und materiell bestandskräftige Zinsbescheide ohne Vorläufigkeitsvermerk können aufgrund der jetzt anstehenden gesetzlichen Neuregelung nicht mehr geändert werden.</li></ol>



<p>Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung in Fällen der<strong> dritten Fallgruppe</strong> reagieren wird. Da eine gesetzliche Neuregelung Zeit braucht und wohl erst nach der Bundestagswahl umgesetzt werden wird, werden Zinsbescheide<strong> bis zur gesetzlichen Neuregelung</strong> weiterhin die bisherige – jetzt aber verfassungswidrige – Verzinsung ausweisen. Sie lediglich vorläufig (§ 165 AO) ergehen zu lassen, würde jedoch bedeuten, dass der verfassungswidrige Zinsbetrag zunächst zu entrichten ist, denn eine Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) ist nur bei einer Einspruchseinlegung möglich. Mit Spannung ist daher die anstehende <strong>Übergangslösung </strong>der Finanzverwaltung zu erwarten.</p>



<p class="has-text-color" style="color:#676767;font-size:10px">Foto: Shutterstock.com</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Degressive AfA zur Investitionsförderung</title>
		<link>https://vbr.de/degressive-afa-zur-investitionsfoerderung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ralf Hündgen]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 24 Aug 2021 13:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[Anlagevermögen]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[bewegliche Wirtschaftsgüter]]></category>
		<category><![CDATA[Degressiv]]></category>
		<category><![CDATA[Linear]]></category>
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					<description><![CDATA[Bei bestimmten beweglichen Wirtschaftsgütern kann fortan statt der linearen Abschreibung auch wieder die degressive Abschreibung beantragt werden. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann auf Antrag statt der Absetzung für Abnutzung (AfA) in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) nach §&#160;7 Abs.&#160;1 Satz1 EStG die&#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Bei bestimmten beweglichen Wirtschaftsgütern kann fortan statt der linearen Abschreibung auch wieder die degressive Abschreibung beantragt werden.</strong></p>



<p>Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann auf Antrag statt der Absetzung für Abnutzung (AfA) in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) nach §&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz1 EStG die degressive AfA nach §&nbsp;7 Abs&nbsp;2 EStG beantragt werden. Der Gesetzgeber hat diese Abschreibungsmethode durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 wieder eingeführt.</p>



<p>Zulässig ist die degressive AfA nur für Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens im Rahmen der Gewinneinkünfte. Sie ist mit einem festen Prozentsatz von dem jeweiligen Buchwert (Restwert) zu berechnen. Der Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des linearen Prozentsatzes betragen und den Höchstwert von 25% nicht übersteigen.</p>



<p>Da es bei der Fortführung der degressiven AfA nie zu einer Abschreibung auf EUR 0 kommen kann, erfolgt in der Praxis regelmäßig ein Wechsel zur linearen AfA und zwar in dem Jahr, in dem die lineare Restwert-AfA (unter Berücksichtigung der restlichen Nutzungsdauer) größer ist als die degressive AfA.</p>



<p>Die degressive AfA führt zu höheren Abschreibungen, wenn die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts mehr als vier Jahre beträgt. In Verlustfällen dürfte die höhere degressive AfA in der Regel nicht gewünscht sein.</p>



<p>Bei einer Nutzungsdauer von bis zu drei Jahren hat die degressive Methode anfangs eine niedrigere AfA zur Folge. Das kann (nur) im Einzelfall günstiger sein, weil die höhere AfA dann in die Zukunft verlagert wird.</p>



<p class="has-text-color" style="color:#676767;font-size:10px">Foto: Shutterstock.com</p>
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		<item>
		<title>Verfassungswidrige Doppelbesteuerung der Rente</title>
		<link>https://vbr.de/verfassungswidrige-doppelbesteuerung-der-rente/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. André Gerick]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 12 Jul 2021 13:08:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[I. Hintergrund Im Jahr 2002 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Renten nachgelagert besteuert werden sollen, was der Gesetzgeber ab 2005 umgesetzt hat. Dabei hatte das Bundesverfassungsgericht auch entschieden, dass es nicht zu einer Doppelbelastung kommen soll, also mindestens der Teil der Rente steuerfrei sein muss, der in der Einzahlungsphase der Rente aus versteuertem Einkommen gezahlt&#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading"><strong>I. Hintergrund</strong></h2>



<p>Im Jahr 2002 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Renten nachgelagert besteuert werden sollen, was der Gesetzgeber ab 2005 umgesetzt hat. Dabei hatte das Bundesverfassungsgericht auch entschieden, dass es nicht zu einer Doppelbelastung kommen soll, also mindestens der Teil der Rente steuerfrei sein muss, der in der Einzahlungsphase der Rente aus versteuertem Einkommen gezahlt wurde.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>II. Berechnung des steuerfreien Teils der Rente</strong>&nbsp;<strong>nach Auffassung des BFH</strong></h2>



<p>Wie Sie etwaig den Medien entnommen haben, hat der Bundesfinanzhof nunmehr eine Reihe von Grundsätzen aufgestellt, wie konkret die verfassungswidrige Doppelbelastung der Rente berechnet wird. Insbesondere hat der Bundesfinanzhof zu Gunsten der Steuerpflichtigen entschieden, dass bei Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente der sogenannte Grundfreibetrag außen vor bleibt.</p>



<p>Für die Ermittlung des steuerfreien Teils der künftigen Rente ist die statistische Lebenserwartung bei Rentenbeginn entscheidend. Die bis 2005 geltende Vorsorgepauschale wird quotal entsprechend den Vorsorgeaufwendungen für Rente, Kranken- und Pflegeversicherung der Rentenzahlung zugeordnet, um den Anteil bestimmen zu können, der aus versteuerten Einkommen geleistet wurde. Besonders aufwendig ist, dass laut BFH auch der steuerfreie Bezug einer eventuellen Witwenrente/Witwerrente berücksichtigt werden muss, wenn die statistische Lebenserwartung des Ehepartners länger ist. Falls in diesen Fällen aufgrund hohen Einkommens des Ehegatten keine Witwenrente/Witwerrente zu erwarten ist (z. B. § 97 SGB VI), sollte dies dargelegt werden.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>III. Konsequenzen für die Praxis</strong>:&nbsp;<strong>Gefahr einer Doppelbelastung</strong></h2>



<p>Vorläufige Berechnungen haben ergeben, dass nach den Grundsätzen dieses Urteils&nbsp;<strong>bei selbstständig Tätigen ab 2012</strong>&nbsp;die Gefahr einer Doppelbelastung steigt und&nbsp;<strong>bei Arbeitnehmern bei einem Rentenbezug ab 2018</strong>. Dies ergibt sich daraus, dass der Teil der Rente, der steuerpflichtig ist, ab 2005 jedes Jahr um 2 % steigt und deshalb die Rente abhängig vom Renteneintrittsalter immer höher besteuert wird. Bei selbstständig Tätigen ist die Gefahr einer Doppelbelastung größer, weil selbstständig Tätige in der Regel keinen steuerfreien Arbeitgeberanteil zur Rente erhalten haben, der in der Einzahlungsphase somit steuerfrei war.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>IV. Unsere Empfehlung</strong></h2>



<p>Wir würden somit empfehlen, bei allen früheren Arbeitnehmern, die ab 2018 Rente beziehen und bei allen selbstständig Tätigen, die ab 2012 Rente beziehen,&nbsp;<strong>Einspruch&nbsp;</strong>einzulegen. Zur Darlegung des Einspruchs gehört jedoch, dass mindestens der Rentenverlauf (Versicherungsverlauf) dargelegt wird. Den Rentenverlauf erhalten Sie auf Antrag von Ihrer Rentenversicherung. Denn dieser Rentenverlauf ist mindestens erforderlich, um eine Schätzung vornehmen zu können. Ideal wäre natürlich die Vorlage aller Einkommensteuerbescheide während der Einzahlungsphase. Dem Bundesfinanzhof ist natürlich bewusst, dass die wenigsten Steuerpflichtigen seit Beginn ihres Arbeitseinkommens alle Steuerbescheide aufbewahren. Deshalb hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Finanzverwaltung, wenn nur eine Rentenmitteilung vorgelegt wird, aber nicht die Einkommensteuerbescheide der gesamten Einzahlungsphase, eine&nbsp;<strong>Schätzung&nbsp;</strong>vornehmen kann bzw. muss. Die Berechnung einer eventuellen Doppelbelastung ist laut BFH Sache der Finanzverwaltung. Sollten Sie noch über Einkommensteuerbescheide in der Einzahlungsphase verfügen, wäre dies natürlich hilfreich.</p>



<p>Für die Rentner, die vorher Arbeitnehmer waren, und bereits vor 2018 erstmalig Rente beziehen, kann auch Einspruch eingelegt werden, auch wenn die statistische Wahrscheinlichkeit sinkt, dass diese doppelt besteuert werden. Das gilt ebenso für selbstständig Tätige, die vor 2012 erstmalig Rente bezogen haben.</p>



<p>Ein Einspruch sollte zunächst fristwahrend eingelegt werden. Eventuell erfolgen in den kommenden Monaten konkretisierende BMF-Schreiben. Auch eine gesetzliche Regelung in der nächsten Legislaturperiode wird diskutiert.</p>



<p class="has-text-color" style="color:#676767;font-size:10px">Foto: Shutterstock.com</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zugehörigkeit aller Immobilien zum gewerblichen Grundstückshandel?</title>
		<link>https://vbr.de/zugehoerigkeit-aller-immobilien-zum-gewerblichen-grundstueckshandel/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Sebastian Mirbach]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 26 Sep 2020 10:36:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://mirbaro.de/vbr2/?p=1434</guid>

					<description><![CDATA[Weithin wird vermutet, der gewerbliche Grundstückshandel entfalte eine Sogwirkung für alle privat gehaltenen Objekte. Dies ist nicht der Fall. Bei Ent- oder Bestehen eines gewerblichen Grundstückshandels stellt die Frage, ob auch weitere oder gar alle anderen&#160;privat gehaltenen&#160;Objekte&#160;zugehörig sind, regelmäßig einen „neuralgischen Punkt“ dar. (Hinweis:&#160;Die nachfolgenden Ausführungen gelten nicht für Immobilien, die im Vermögen einer Personengesellschaft&#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Weithin wird vermutet, der gewerbliche Grundstückshandel entfalte eine Sogwirkung für alle privat gehaltenen Objekte. Dies ist nicht der Fall.</strong></p>



<p>Bei Ent- oder Bestehen eines gewerblichen Grundstückshandels stellt die Frage, ob auch weitere oder gar alle anderen&nbsp;<strong>privat gehaltenen</strong>&nbsp;<strong>Objekte</strong>&nbsp;zugehörig sind, regelmäßig einen „neuralgischen Punkt“ dar.</p>



<p>(<strong><em>Hinweis:</em></strong>&nbsp;Die nachfolgenden Ausführungen gelten nicht für Immobilien, die im Vermögen einer Personengesellschaft gehalten werden, die einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt. Bei dieser sind stets auch alle weiteren Grundstücke dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Insoweit gelten die nachfolgenden Ausführungen jedoch analog für die Frage, ob eine Immobilie Anlage- oder Umlaufvermögen darstellt.)</p>



<p>Die Verwaltung hält zum Umfang eines gewerblichen Grundstückshandels fest, dass dieser grds. durch den&nbsp;<strong><u>veräußerten Grundbesitz</u></strong>&nbsp;bestimmt wird. Daraus folgt, dass&nbsp;<strong>nicht veräußerte Grundstücke</strong>&nbsp;<strong>nicht automatisch</strong>&nbsp;mit in den gewerblichen Grundstückshandel einbezogen werden. Es kann nur zu einer Zuordnung auch dieser Grundstücke in den gewerblichen Bereich kommen, wenn diese auch veräußert werden.</p>



<p>Falls weitere Grundstücke verkauft werden, und bereits ein gewerblicher Grundstückshandel besteht, geht die Verwaltung davon aus, dass die Vermutung des §&nbsp;344 Abs.&nbsp;1 HGB zu beachten sei. Nach dieser Regel werden Rechtsgeschäfte&nbsp;<strong>im Zweifel dem Handelsgewerbe</strong>&nbsp;eine Kaufmannes&nbsp;<strong>zugeordnet</strong>. Dies rechtfertigt sich für die Finanzverwaltung insb. aus der Nähe der Tätigkeit zum gewerblichen Betrieb und der Schwierigkeit, einzelne Wirtschaftsgüter oder Geschäfte als Privatangelegenheit auszusondern. (Dies ist abzulehen; vgl. dazu die Ausführungen am Ende des Beitrags.)</p>



<p>Im Übrigen, so die Finanzverwaltung, habe die Prüfung des Umfangs der gewerblichen Tätigkeit nach den gleichen Kriterien wie denjenigen für die Abgrenzung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und privater Vermögensverwaltung zu erfolgen.</p>



<p>Letzteres entspricht auch der&nbsp;<strong>Rechtsprechung</strong>&nbsp;des BFH, der regelmäßig eine&nbsp;<strong>pauschale Zuordnung anderer Grundstücke</strong>&nbsp;zum gewerblichen Grundstückshandel – selbst bei deren späterer Veräußerung –&nbsp;<strong>ablehnt</strong>. Vielmehr stellt die Gerichtsbarkeit darauf ab, ob für die „anderen Objekte“ Indizien dafür ersichtlich sind, dass diese ehedem auch&nbsp;<strong>mit zumindest bedingter Veräußerungsabsicht erworben</strong>&nbsp;wurden, vgl. bspw. die BFH-Urteile in BStBl. II 2003, 297; BFH/NV 1999, 302 und BFH/NV 1991, 524.</p>



<p>Jedenfalls – so auch wiederum die Finanzverwaltung – sind daher&nbsp;<strong>Objektveräußerungen auszusondern</strong>, bei denen bebaute Grundstücke bis zum Verkauf während eines langen Zeitraums durch Vermietung (mindestens zehn Jahre) oder zu eigenen Wohnzwecken (i. d. R. mindestens fünf Jahre) genutzt worden sind.</p>



<p><strong>____________________</strong></p>



<p><strong>Ergänzende Anmerkung:</strong></p>



<p>Nach §&nbsp;344 Abs.&nbsp;1 HGB wird vermutet, dass die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel zum Betrieb seines Handelsgewerbes rechnen. Der unmittelbare Anwendungsbereich der Norm ist sehr schmal, da die Norm eine Vermutung nicht für die Kaufmannseigenschaft selbst, sondern nur für die Zugehörigkeit eines (Rechts-)Geschäfts zum kaufmännischen Geschäftsbetrieb begründet und somit weder auf nicht in das Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende (zu denen gewerbliche Grundstückshändler oftmals gehören, da ihre Tätigkeit oftmals gerade keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten und Geschäftsbetrieb erfordert, vgl.&nbsp;§&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 HGB), noch auf die stets gewerblichen Personenhandelsgesellschaften (§&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 HGB) und Kapitalgesellschaften (§&nbsp;13 Abs.&nbsp;3 GmbHG, §&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 AktG) anwendbar ist, vgl.&nbsp;<em>K.&nbsp;Schmidt</em>, in: Münchener Kommentar HGB, 4. Aufl. 2018, §&nbsp;344 Rn.&nbsp;2.</p>



<p>In der Breite, in der die Finanzverwaltung die Norm anwenden will, handelt es sich somit allenfalls um eine analoge Anwendung oder die Heranziehung eines Rechtsgedankens. Es fehlt aber an der insoweit erforderlichen Vergleichbarkeit der geregelten und der nicht geregelten Interessenlage. §&nbsp;344 Abs.&nbsp;1 HGB dient der Rechtssicherheit im Interesse des Rechtsverkehrs, vgl&nbsp;<em>Pamp</em>, in: Oetker, HGB, 6. Aufl. 2019, §&nbsp;344 Rn.&nbsp;1.</p>



<p>Er passt somit nicht auf das Besteuerungsverfahren, in dessen Rahmen der Kaufmann lediglich dem Finanzamt gegenübertritt, welches den Sachverhalt – wenn auch eingeschränkt durch die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen – von Amts wegen zu ermitteln hat. Die Vermutungswirkung des §&nbsp;344 Abs.&nbsp;1 HGB könnte der Steuerpflichtige denn auch nur erschüttern, wenn er eine negative Tatsache, nämlich das Nichtvorliegen der Veräußerungsabsicht im Erwerbszeitpunkt, beweist, was regelmäßig nur schwer möglich sein dürfte (insb., da etwa selbst ein langfristig geschlossener Mietvertrag regelmäßig als „veräußerungsbegünstigend“ ausgelegt wird).</p>



<p class="has-text-color" style="color:#676767;font-size:10px">Foto: Shutterstock.com</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Steuerliche Förderung von energetischen Maßnahmen</title>
		<link>https://vbr.de/steuerliche-foerderung-von-energetischen-massnahmen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Moritz Jacobs]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 Nov 2019 12:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[Steuerermäßigung für ab dem 1. Januar 2020 begonnene Sanierungen an selbstgenutztem Wohneigentum ————————————————————- UPDATE: Der Bundesrat hat am&#160;29. November 2019&#160;einstimmig den Vermittlungsausschuss zu den steuerrechtlichen Maßnahmen des Klimapakets der Bundesregierung angerufen (vgl. auch BR-Drucks 608/1/19). Das gemeinsame Gremium von Bundestag und Bundesrat soll das Gesetz grundlegend überarbeiten. ————————————————————- Der Bundestag hat am 15. November 2019&#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Steuerermäßigung für ab dem 1. Januar 2020 begonnene Sanierungen an selbstgenutztem Wohneigentum</strong></p>



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<p><strong>UPDATE:</strong></p>



<p><strong>Der Bundesrat hat am&nbsp;<time datetime="2019-11-29">29. November 2019</time>&nbsp;einstimmig den Vermittlungsausschuss zu den steuerrechtlichen Maßnahmen des Klimapakets der Bundesregierung angerufen (vgl. auch BR-Drucks 608/1/19). Das gemeinsame Gremium von Bundestag und Bundesrat soll das Gesetz grundlegend überarbeiten.</strong></p>



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<p>Der Bundestag hat am 15. November 2019 das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht beschlossen. Das Vorhaben muss nun noch den Bundesrat passieren.</p>



<p><strong>Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum</strong></p>



<p>Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen ab dem 1.&nbsp;Januar 2020 durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Hierzu wird ein neuer §&nbsp;35c EStG eingefügt. Förderfähig sind für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft werden, wie etwa</p>



<ul class="wp-block-list"><li>die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,</li><li>die Erneuerung der Fenster oder Außentüren,</li><li>die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage,</li><li>die Erneuerung einer Heizungsanlage,</li><li>der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und</li><li>die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als 2 Jahre sind.</li></ul>



<p><strong>Steuerermäßigung von bis zu EUR&nbsp;40.000 in 3 Jahren</strong></p>



<p>Je Objekt &nbsp;beträgt die Steuerermäßigung 20&nbsp;% der Aufwendungen, maximal insgesamt EUR&nbsp;40.000. Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als 10 Jahre ist. Der Abzug von der Steuerschuld erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr in Höhe von höchstens 7&nbsp;% der Aufwendungen – höchstens jeweils EUR&nbsp;14.000 – und im zweiten folgenden Kalenderjahr in Höhe von 6&nbsp;% der Aufwendungen – höchstens EUR&nbsp;12.000. Die konkreten Mindestanforderungen werden in einer gesonderten Rechtsverordnung festgelegt, um zu gewährleisten, dass die steuerlichen Anforderungen der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 6.&nbsp;November 2019 einen Diskussionsentwurf dieser Rechtsverordnung veröffentlicht. Hierin werden die Mindestanforderungen an die jeweiligen Einzelmaßnahmen (z.B. Dämmung von Wänden, Dächern und Geschossdecken) sowie der Begriff des Fachunternehmens näher definiert.</p>



<p>Die Vorschrift des §&nbsp;35c EStG ist erstmals auf Baumaßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung&nbsp;<strong>nach dem 31.&nbsp;Dezember 2019 begonnen</strong>&nbsp;wurde und die vor dem 1.&nbsp;Januar 2030 abgeschlossen sind. Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung bzw. eine Kenntnisnahme der Behörde&nbsp; erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt bzw. die Behörde in Kenntnis gesetzt wird. Für sonstige genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben ist der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung maßgeblich.</p>



<p><strong>Empfehlung</strong></p>



<p>Durch den Gesetzesentwurf zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen wird Steuersparpotential von bis zu EUR&nbsp;40.000 je Objekt in Aussicht gestellt. Wir empfehlen daher, insbesondere bereits geplante Sanierungsprojekte daraufhin zu überprüfen, ob es sich dabei um begünstigte Vorhaben handeln könnte. Ist dies der Fall, sollte mit dem Beginn dieser Maßnahmen nach Möglichkeit&nbsp;<strong>bis zum 1. Januar 2020 gewartet&nbsp;</strong>werden, um die steuerliche Förderung zu erlangen.</p>



<p class="has-text-color" style="color:#676767;font-size:10px">Foto: Shutterstock.com</p>
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